Gewässerordnung des Fischereivereins Heidecksburg für den Stau Engerda
1. Jeder, der den Fischfang ausübt, hat das Thüringer Fischereigesetz vom 11.08.2020 sowie die Thüringer Fischereiverordnung/ Ausführungsverordnung vom 24.09.2020 einzuhalten. Jeder Angel muss im Besitz eines gültigen Fischereischeines und einer gültigen Angelberechtigung sein.
2. Angelfischer dürfen mit folgenden Geräten angeln:
- bis zu zwei Friedfischangeln mit einem Einzelhaken; Raubfischangeln mit
Köderfisch ist im Stau Engerda generell verboten, auch am System.
- oder nur einer Spinnangel oder nur einer Flugangel
3. Fanggeräte dürfen vom Erlaubnisscheininhaber nicht unbeaufsichtigt gelassen und nur in greifbarer Nähe ausgelegt werden.
4. Bootsangeln ist nicht erlaubt. Das große Schilfgebiet(Stau Engerda) gegenüber des Staudammes darf weder betreten noch beangelt werden, da es als Laichschongebiet ausgewiesen ist. Vom Staudamm darf ebenfalls nicht geangelt werden( rote Beschilderung beachten).
Die Schonstrecken sind mit rot/gelben, auf dem Kopf stehenden Quadraten gekennzeichnet.
Auf der roten Seite des Quadrates ist das Angeln generell untersagt(bis zur Aufhebung durch ein erneutes rot/gelbes Quadrat.
5. Jeder Angler ist verpflichtet, entsprechende Geräte zur waidgerechten Landung( Kescher, Löseschere, Rachensperre o. ä.) immer mitzuführen.
6. Alle Fische sind, sobald sie in Besitz( Kescher, Beutel etc.) genommen werden und vor dem erneuten auslegen der Angel, mit Kugelschreiber in das Fangverzeichnis einzutragen. Bei Nichteintrag erfolgt sofortiger Entzug der Angelerlaubnis. Das Fangverzeichnis ist bei Tageserlaubbnisscheinen nach dem Angeltag in dem Angelgeschäft abzugeben in dem sie erworben wurden. Bei Nichtbeachtung der Rückgabe erfolgt keine Neuausstellung weiterer Tageskarten.
7. Die Hälterung der Fische ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. Eine Schädigung der Fische ist, durch ausreichende Geräumigkeit welches ein freies schwimmen der Fische gewährleistet und knotenfreies textiles Material ist auszuschließen. Die Hälterung zum Zweck des Austausches ist nicht gestattet. Gehälterte Fische müssen nach Beendigung des Angelns waidgerecht getötet und dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden. Die Hälterung von Salmoniden ist verboten. Untermaßige, oder während der Schonzeit unbeabsichtigt gefangene Fische müssen unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
8. Jeder Angler ist verpflichtet, einen Abfalllbeutel mit sich zu führen und seinen Abfall,
sowie den in seiner Nähe befindlichen, mitzunehmen und zu entsorgen.
9. Für eventuelle Flurschäden haftet jeder Angler selbst.
10. Jeglicher Verkauf der gefangen Fische ist dem Angler untersagt.
11. Schonzeiten: Für ganzjährig geschützte Fische, alle Krebsarten und Muscheln besteht
Fangverbot( z. B. Aland, Neunaugen, Elritze, Bitterling, Moderlieschen, Groppe, Rapfen usw.) . Des weiteren gilt im Stau Engerda eine allgemeine Winterruhe vom 01.Januar – 31.März eines jeden Jahres. In dieser Zeit ist Angeln jeglicher Art verboten.
Befristete Schonzeiten
Zander 15.02. - 31.05. Hecht 15.02. - 31.05.
Aal 01.11. - 28.02 Karausche 01.04. -31.05.
12. Mindestmaße
Aal 50 cm Rotfeder 15 cm Schleie 25 cm Hecht 50 cm
Zander 50 cm Wels 50 cm Karpfen 40 cm Karausche 15 cm
Die Länge wird von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teils der Schwanzflosse
gemessen.
13. Fangbegrenzungen: Je Angeltag dürfen insgesamt 3 Fische folgender Arten dem
Gewässer entnommen werden, davon jedoch höchstens:
2 Stück oder 1 Stück
Aal, Karpfen Zander, Hecht, Schleie Alle nicht hier aufgeführten Fischarten unterliegen keinem Mindestmaß und keiner Fangbegrenzung. Ist die Fangbegrenzung erreicht so ist das Angeln an diesem Tag zu beenden!
Belehrung zur Beangelung der Talsperre Engerda
1. Die Beangelung der Talsperre Engerda darf nur vom Ufer
aus und ausschließlich an den dazu gekennzeichneten Strecken
erfolgen.
2. Strikt untersagt sind:
- Befahren des gesamten Bereiches des Talsperrengeländes mit
Kraftfahrzeugen jeglicher Art(Forst- und Waldwege eingeschlossen)
- Verunreinigungen des Gewässers und der Ufer, Camping, Baden,
Bootsfahren, Surfen und ähnlichem, der Gebrauch von
Fliegensprays und Silikonen
- Eis- und Nachtangeln
- Angeln vom Boot aus, einschließlich Belly- boat
- jeglicher Eingriff in die Ufervegetation
- Anlegen und Betreiben von Feuerstellen
- Angeln mit Köderfisch(tot oder lebendig), auch am System - An der Zufahrt Wiesenseite(Plattenseite) ist als Feuerwehrzufahrt eine Mindestbreite von 3m für die Einsatzkräfte freizuhalten - während der allgemeinen Winterruhe, 01. Januar – 31. März eines jeden Jahres, das Angeln jeglicher Art und Weise
Unser Pachtbereich in der Saale erstreckt sich vom Fischstein Kirchhasel, ca. 130 m unterhalb der Brücke Kirchhasel Catharinau, bis zum Einlauf des Krebsbaches zwischen Zeutsch und Niederkrossen. Was einer Strecke von 15 km Fließgewässer mit rund 56 ha Wasserfläche entspricht.
Die Strecke ist eigentlich fast immer direkt, neben der B 88 in Richtung Jena, in Sichtweite und an vielen verschiedenen Abzweigungen von der Bundesstrasse zu erreichen. Die Hauptfischarten sind
Bachforelle, Regenbogenforelle, Aal, vereinzelt Hecht, Karpfen, Äsche, Döpel, Bachsaibling und Barsch. Auf Weißfische wird nur sehr selten geangelt, so dass darüber keine Aussage getroffen werden kann. Jedes Jahr werden Forellen bis 70 cm und Aale bis 90 cm gefangen.
In der Saale können alle Angelmethoden angewandt werden, auch Köderfischbenutzung. Wie im Stau Engerda sind Einzelheiten der Gewässerordnung zu entnehmen.
Gewässerordnung des Fischereivereins Heidecksburg für die Saale
1. Jeder, der den Fischfang ausübt, hat das Thüringer Fischereigesetz vom 11.08.2020 sowie die Thüringer Fischereiverordnung/ Ausführungsverordnung vom 24.09.2020 einzuhalten. Jeder Angel muss im Besitz eines gültigen Fischereischeines und einer gültigen Angelberechtigung sein.2. Angelfischer dürfen mit folgenden Geräten angeln:
- bis zu zwei Angeln mit einem Einzel-, Doppel- oder Drillingshaken( Ausnahme bei totem Köderfisch bis zu drei Haken am System)
- oder nur einer Spinnangel oder nur einer Flugangel